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  Allgemeine Geschäftsbedingungen

INHALTSVERZEICHNIS:

0. Allgemeines
1. Geltung
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
3. Angebot und Abschluss
4. Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung, Ausführung
5. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7. Eigentumsvorbehalt
8. Haftung
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
11. Gewährleistung
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13. Datenschutz
14. Zusatz

 

0. ALLGEMEINES

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KOMETEC GMBH, nachstehend KOMETEC (bzw. wir oder uns) genannt.

1. GELTUNG

a) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen, Beratungsleistungen und sonstige Leistungen durch KOMETEC, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn diesen durch uns nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
c) Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.

2. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

a) Jeder KOMETEC erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.
b) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
c) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der KOMETEC weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die KOMETEC, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
d) Die KOMETEC überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und KOMETEC.
e) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
f) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

a) Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit Angestellte oder freie Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlich festgelegten und bestätigten Vertragsumfang hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch KOMETEC.
b) Beschreibungen, Zeichnungen, Fotos, Abbildungen, Preislisten, Drucksachen, Kataloge, Datenträger etc., die unseren Angeboten beigefügt sind, sind nach bestem Wissen gefertigt bzw. zusammengestellt. Die darin gemachten Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert. KOMETEC erhebt für die Angebote und die zugehörigen Unterlagen das Urheberrecht und das Eigentumsrecht. Weitergabe an Dritte sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch KOMETEC gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz.
c) Erfolgt die Auftragsbearbeitung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Auftraggeber gegenüber sämtlicher Schadensersatzansprüche des Schutzinhabers freizustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns für etwaige Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Einwand mangelhafter Prozessführung durch KoMeTeC ist ausgeschlossen.

4. VERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG, AUSFÜHRUNG

a) Die im Vertrag genannten Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Vereinbarte Fristen verstehen sich stets ausschließlich jeglicher Transportdauer der zuzustellenden Unterlagen.
b) Die Frist beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (vollständige technische Klärung). Werden nachträgliche Vertragsveränderungen vereinbart oder werden uns nicht alle erforderlichen Informationen rechtzeitig übergeben, verlängert sich die Frist entsprechend. Auf Verlangen von MoMeTeC ist der Fertigstellungstermin neu zu vereinbaren.
c) Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, Krankheit oder Todesfall, tritt Lieferverzug nicht ein. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht zum Rücktritt, wenn er dies zuvor angekündigt hat und der Liefertermin trotz schriftlicher Mahnung um mehr als 6 Werktage überschritten wird. Ansonsten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Fristen angemessen zu verlängern. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
d) Der Auftraggeber kann von KOMETEC einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
e) Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Ausführungszeit vorbehalten, soweit der Auftragsgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Änderungen zum Zwecke des Fortschrittes sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.

5. RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a) Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe (z.Zt. 19%).
b) Die Gesamtvergütung von KOMETEC ist fällig mit Erfüllung der Leistung. Bei längerer Bearbeitungsdauer der Aufträge können durch KOMETEC angemessene Abschlagszahlungen gefordert werden. Die Höhe richtet sich nach den jeweils erbrachten Leistungen.
c) Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen, so werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus kann KOMETEC die Erfüllung bereits beauftragter Leistungen verweigern, bis die fälligen Forderungen ausgeglichen sind und für die ausstehenden Leistungen Vorauszahlungen geleistet sind.
d) Alle Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
e) Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der vollständige Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung während des Zahlungsverzuges einen Betrag von 5,- € zu verlangen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Leitzins der europäischen Zentralbank nach §247 des BGB vom Fälligkeitsdatum der Rechnung ab berechnet. Die Geltend-machung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
f) Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in Höhe der zur Mängelbeseitigung voraussichtlich anfallenden Kosten zurückgehalten werden.
g) Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgen wie bei Vertragsabschluss vereinbart Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
h) Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die KOMETEC berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

6. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

a) Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitungen oder Änderungen von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
b) Die KOMETEC ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der KOMETEC entsprechende Vollmacht zu erteilen.
c) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der KOMETEC abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der KOMETEC im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
d) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

7. EIGENTUMSVORBEHALT ETC.

a) An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
b) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
c) Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
d) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

8. HAFTUNG

a) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch KOMETEC oder einem Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen wird die Haftung begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Diese Einschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
b) Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr von dem schädigenden Ereignis an. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, bleibt es bei der geseztlichen Regelung. §852 BGB bleibt unberührt.
c) Trotz sorgfältiger Prüfung der von uns versandten Dateien mittels aktueller Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Eine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare oder unmittelbare Schäden verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
d) KOMETEC haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.
e) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die KOMETEC gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die KOMETEC kein Auswahlverschulden trifft. Der KOMETEC tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
f) Sofern KOMETEC selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragsnehmers (KOMETEC) zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. KoMeTeC ist berechtigt, die Einrede der Vorausklage zu erheben.
g) Der Auftraggeber stellt KOMETEC von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die KOMETEC stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
h) Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung.
i) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von KOMETEC. Für die Wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungs- Fähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet sie nicht.
i) KOMETEC ist für Vermögensschäden die durch konstruktive Fehler entstehen können mit einer Haftpflicht über 250.000,00€ abgesichtert.

9. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

a) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. KOMETEC behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
b) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann KOMETEC eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
c) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem KOMETEC übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die KOMETEC von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

a) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind KOMETEC Korrekturmuster vorzulegen.
b) Die Produktionsüberwachung durch KOMETEC erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist KOMETEC berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

KOMETEC verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

11. GEWÄHRLEISTUNG

a) KOMETEC verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
b) Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bensheim als Sitz von KOMETEC.
b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingung unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragspartner, eine dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommenden zulässigen Regelung zu praktizieren. Ist diese nicht feststellbar, gilt die gesetzliche Regelung.

13. DATENSCHUTZ

a) Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

14. ZUSATZ

a) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung von KoMeTec abzutreten.
b) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder der Text dieser AGB eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.

Diese AGB müssen Sie austauschen mit Ihren eigenen AGB

Die Firma

 (im folgenden Bigware genannt) sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen Bigware und deren Kunden bzw. Lieferanten getätigt werden.
1.b Spätestens mit Annahme des Angebotes, Bestätigung dieser Bedingungen über ein Onlineformular oder Email oder Bestätigung eines Angebotes dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, Gegenzeichnung des Vertrages, der Entgegennahme der Ware oder Abnahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.c Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenanreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von Bigware bestätigt worden sind.
1.d Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.


2 Angebote, Leistungen und Umfang / Durchführung von Aufträge

2.a Sämtliche Angebote von Bigware verstehen sich als freibleibend und unverbindlich.
2.b Beauftragungen sind für Bigware nur verbindlich, soweit Bigware sie bestätigt oder ein Angebot von Bigware unterbreitet wurde und der Kunde dies bestätigt oder die Beauftragung durch Ausführung des Auftrages von Bigware nachgekommmen wird.
2.c Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot oder Vertrag und dessen Anlagen.
2.d Soweit Bigware entgeltfreie Dienste oder Leistungen erbringt, können diese jederzeit eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
2.f Bei Dienstleistungsverträgen mit Bigware ist Gegenstand des Auftrags die Durchführung der vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg, es sei denn, im Einzelfall wurde ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als Vertragsgegenstand vereinbart.
2.g Bigware muss nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrages nicht akzeptieren. Geschieht dies dennoch, kann Bigware mangels anderer Vereinbarung die zusätzlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Stundensätzen der eingesetzten Fachkräfte abrechnen.
2.h Bigware ist berechtigt, sich bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ganz oder teilweise sorgfältig ausgesuchter und überwachter Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sofern dies geschieht, werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Kunden.


3 Fertigstellung- und Liefertermine, Teilleistungen

3.a In Korrespondenz, Angeboten und Verträgen genannte Fertigstellungs- oder Liefertermine sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.b Bigware haftet nicht für Verzögerungen, die bei sorgfältiger Betriebsführung nicht vermeidbar sind, insbesondere nicht für unvorhersehbare Verzögerungen wegen höherer Gewalt, technischer Störungen wie unverschuldetem Geräteausfall oder Arbeitskämpfen. Im übrigen beschränken sich Ansprüche des Auftraggebers auf eine der Verzögerung angemessene Minderung des vereinbarten Preises oder auf Rücktritt vom Vertrag, wenn die vereinbarte Leistung wegen besonderer Umstände wegen der Verzögerung für den Auftraggeber keinen Wert hätte, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die allgemeinen Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.
3.c Bigware ist in jedem Fall zu Teilleistungen berechtigt.


4 Urheberrechte, Nutzungsrechte, Quellcodes, Software

4.a Bigware erteilte Aufträge für Programmierung und Software-Entwicklung sind generell Urheberwerksverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werksleistungen gerichtet sind.
4.b Alle Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen, auch als Teilleistungen eines Gesamtprojektes, dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.c Ohne unsere Zustimmung dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig.
4.d Unsere Werke und Programme dürfen nur für die Nutzungsart und den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang verwertet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.
4.e Wiederholung (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig: sie bedürfen unserer Einwilligung, soweit dies im Angebot nicht anderweitig beschrieben ist.
4.f Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer schriftlichen Einwilligung.
4.g Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsanspruch zu.
4.h Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.
4.i Soweit Programme oder Programmteile zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den entstandenen Schaden.
4.j Bigware-Softwaresysteme setzen bestimmte Voraussetzungen auf dem einzusetzenden Web-Server/Computer voraus. Diese Anforderungen können den Merkmalen der jeweiligen Software entnommen werden.


5 Entgelte, Honorare, Preise

5.a Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
5.b Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert oder erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, so ist eine Abschlagszahlung von 40% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.c Änderungen, die durch den Auftraggeber entstehen und vom ursprünglichen Auftrag und Angebot abweichen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.d Die von Bigware veröffentlichten, angebotenen oder berechneten Preise verstehen sich rein netto, zuzüglich der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.e Sämtliche Preise werden in Euro berechnet.


6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

6.a Sämtliche in Rechnung gestellten Beträge sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen sind per Vorkasse oder Lastschrifteinzug vor der Lieferung der Ware oder Leistung auf unser Konto zu überweisen.
6.b Skonto wird nicht gewährt und in jedem Fall nach belastet.
6.c Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
6.d Der Kunde kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.e Die Zahlung der Rechnung erfolgt durch Überweisung oder Lastschrifteinzug auf ein Geschäftskonto der Bigware. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert.
6.f Kommt der Kunde für mehr als 30 Tage nach dem in der jeweiligen Rechnung festgelegten Zahlungsziel mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, kann Bigware das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder jede weitere zugesicherte Leistung einfrieren.
6.g Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen wird ein zusätzliches Entgelt von 5,00 EUR berechnet.


7 Eigentumsvorbehalt, Versendungsgefahr

7.a Bigware behält sich das Eigentum an den gelieferten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchem Rechtsgrundes, vor.
7.b Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Bigware liegt, soweit nicht das Ab-zahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.


8 Gewährleistung

8.a Der Auftraggeber hat die ihm übermittelten Ergebnisse bei Eingang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Unterbleibt die unverzügliche Beanstandung offenkundiger Mängel, gilt die Leistung von Bigware als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
8.b Die Gewährleistungsverpflichtung von Bigware beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung binnen angemessener Frist, die im Regelfall in einer erneuten Durchführung der beanstandeten Lieferung, Leistung oder Teilleistung besteht. Ist für die Nachbesserung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, beginnt die Frist nicht vor dieser Mitwirkung zu laufen. Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt Bigware. Gelingt die Nachbesserung aus von Bigware zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Frist, kann der Auftraggeber den Vertrag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Gleiches gilt, wenn die Nachbesserung durch Bigware fehlschlägt. Für alle weitergehenden Ansprüche gilt die Haftungseinschränkung.
8.c Erweist sich, dass Nachbesserungsarbeiten auf vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückgehen, insbesondere falsche Angaben zur Hardware- und Softwareumgebung, werden hierdurch veranlasste Arbeiten dem Auftraggeber zu den jeweils geltenden Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt.
8.d Alle Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate ab Eingang des Arbeitsergebnisses beim Auftraggeber sowie schriftlicher Abnahme des Produktes, sofern nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden oder das Gesetz sonst eine längere Gewährleistungsfrist zwingend vorschreibt.


9 Haftungseinschränkung

9.a Bigware haftet gegenüber dem Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
9.b Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung und aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sind ausgeschlossen, Bigware haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden.
9.c Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistung von Bigware sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teiles der Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzuges nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden kann.

Die Bigware LTD. schließt eine Gewähr für eine ständige Verfügbarkeit und Ansprüche auf Entschädigung aus, solange sie die Systemausfälle auch mit größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

Des Weiteren schließt die Bigware LTD. eine Inanspruchnahme für die Fälle aus, wo Störungen aufgetreten sind, die von der Bigware LTD. nicht zu vertreten sind und/oder außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Weitere Schadensersatzansprüche aufgrund Verzug oder zu vertretender (Teil-) Unmöglichkeit werden auf typische Schäden begrenzt.

Des Weiteren wird eine Haftung ausgeschlossen, wenn Leistungsverzögerungen und/oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt und/oder nicht voraussehbarer, nur vorübergehender und nicht von der Bigware LTD. zu vertretender Beeinträchtigungen, herbeigeführt wurden. Unter solchen Beeinträchtigungen sind insbesondere auch behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen und rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen zu verstehen. Des Weiteren zählt hierzu auch der vollständige oder teilweise Ausfall der zur eigenen Leistungserbringung erforderlichen Kommunikations- und Netzwerkstrukturen und Gateways anderer Anbieter und Betreiber.
9.d Die Haftungsbeschränkungen gemäß den vorstehenden Klauseln 9.b und 9.c gelten nicht für Schäden, die Bigware vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Sie gelten ferner nicht für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach § 7 TKV.


10 Freistellung

10.a Der Kunde verpflichtet sich, Bigware im Innenverhältnis (zwischen Bigware und Kunde) von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.


11 Softwareentwicklungsaufträge, Programmierarbeiten

11.a Bei Aufträgen, die ganz oder teilweise die Einwicklung von Software durch Bigware zum Gegenstand haben, gilt ergänzend das Folgende:
11.b Grundlage der vertraglichen Verpflichtungen von Bigware sind die vom Kunden gemachten Angaben zu den gewünschten Funktionalitäten sowie zur vorhandenen Hardware- und Softwareumgebung. Bigware haftet in keiner Weise für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.
11.c Bei Aufträgen zur Softwareentwicklung entwickelt Bigware aufgrund der Angaben des Kunden (Klausel 11.b) eine Lösung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem Stand von Wissenschaft und Technik und setzt sie in ein funktionsfähiges Computerprogramm um.
11.d Bigware haftet für die Funktionsfähigkeit der entwickelten Software, nicht aber dafür, dass deren Einsatz beim Kunden bestimmte Vorteile oder Ergebnisse, insbesondere betriebswirtschaftlicher Art, mit sich bringt.
11.e Bei Vertragskündigungen die während der Entwicklungszeit, egal aus welchen Gründen durch den Kunden zustande kommen, entfällt jeglicher Anspruch auf eventuell in voraus geleistete Anzahlungen, Abschläge oder Teilzahlungen.


12 Datenschutz

12.a Der Kunde ist hiermit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen ( z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangkennwörter, Up – und Downloads) von Bigware während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Mit der Speicherung erklärt er sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt Bigware auch zur Beratung seiner Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsleistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen.
12.b Bigware verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Bigware wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als Bigware gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.
12.c Bigware weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass Bigware das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.
12.d Die Daten einer Domainbeauftragung werden, soweit dies erforderlich ist, auch an die Stellen weitergegeben, die für eine Registrierung der Domain in Anspruch genommen werden müssen. Dies beinhaltet auch die Veröffentlichung der zur Domainregistrierung technisch und juristisch notwendigen Daten in das öffentliche Register der Domainvergabestelle, die dort im Rahmen eines Abfrage-Services veröffentlicht werden. Des Weiteren werden, soweit erforderlich, die Daten auch gegenüber der für jedermann zugänglichen Whois-Datenbank bei der RIPE NCC in Amsterdam angegeben. Dies betrifft die folgenden Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Domain-Inhabers, der gleichzeitig als so genannter AdminC eingetragen wird.
Die Bigware LTD. versichert des Weiteren, dass die Vorgaben des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Telekommunikationsdiensteunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) bei der Speicherung und der Verwendung der Daten eingehalten werden.
Die Kundendaten werden nach der Kündigung unverzüglich wieder gelöscht, spätestens jedoch mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
 

13. Webhosting (Webspace) und Domainservice bei der Bigware LTD.
a) Domainregistrierung
Bei dieser Registrierung wird die Bigware LTD. zwischen der Domainvergabestelle und dem Kunden lediglich als Vermittler tätig.

Da die Bigware LTD. keinen mittel- oder unmittelbaren Einfluss auf die Vergabe und/oder Verfügbarkeit der gewünschten Domain hat, kann für die Zuteilung keinerlei Gewähr übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Bestandsdauer der Domain. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass für die vom Kunden gewünschte Domain keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass diese frei von Rechten Dritter ist. Dies gilt auch für eventuell vergebene Sub-Domains.

Der Kunde erklärt daher ausdrücklich bei der Beauftragung der Domainregistrierung durch die Bigware LTD. , dass die gewünschte Domain nicht die (Schutz-) Rechte etwaiger Dritter verletzt.

b) Rechtsstreitigkeiten über Domains und Freistellung
Sollten von etwaigen Dritten Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen die Bigware LTD. geltend gemacht werden, die ihre Ursache darin finden, dass durch die vom Kunden gewünschte Domain, welche durch die Bigware LTD. registriert und delegiert wurde, die Rechte Dritter verletzt werden, stellt der Kunde die Bigware LTD. und die Domainvergabestelle ausdrücklich von diesen Ansprüchen frei.
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Bigware LTD. bei Rechtsstreitigkeiten gegen ihn aufgrund der von der Bigware LTD. registrierten und delegierten Domain, insbesondere dann, wenn ihm der Vorwurf gemacht wird, dass durch diese Nutzung die Rechte Dritter verletzt werden, die Bigware LTD. unverzüglich zu informieren. Die Bigware LTD. ist in diesem Fall bereits vor Vertragsbeginn dazu ermächtigt im Namen des Kunden auf die streitige Domain zu verzichten.

c) Behandlung der Domain bei/nach Vertragsende
Nach Ablauf des Vertrags steht es der Bigware LTD. frei, die Domain an die jeweilige Vergabestelle zurückzugeben oder für andere Zwecke einzusetzen sowie für sich zu nutzen. Kosten entstehen dem Kunden in keinem der Fälle. Bis zum Ablauf des Vertrags kann der Kunde einen KK-Antrag auf Übernahme der Domain an einen anderen Provider stellen. Die Bigware LTD. wird der Übernahme zustimmen, wenn alle Forderungen aus dem Vertragsverhältnis beglichen sind.

14. Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen der Bigware LTD. und dem Kunden kommt immer erst durch die Annahme des Kundenantrages durch die Bigware LTD. zustande. Die Bigware LTD. hat das Recht Kundenanträge ohne Begründung abzulehnen.
Die Bigware LTD. hat das Recht den Vertrag mit dem Kunden aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn dieser schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten in diesen AGB verstößt.
Die Vertragslaufzeit der Webhosting Pakete beträgt mindestens 1 Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Kunde nicht 4 Wochen vor Ablauf schriftlich kündigt.


15. Pflichten des Kunden aus einem Webhosting Vertrag (Webspace)
a) Kennzeichnungspflicht.
Der Kunde verpflichtet sich alle Inhalte, die auf seinen Internetseiten (HTML-Dokumente) veröffentlicht werden, als seine eigenen deutlich zu kennzeichnen (Impressum). Vorsorglich weist die Bigware LTD. darauf hin, dass für den Kunden eine weitere gesetzlich normierte Pflicht zur Kennzeichnung besteht, sobald und solange die Inhalte der Seiten des Kunden unter die Verantwortung im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) oder des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) fällt. Die Bigware LTD. wird von dem Kunden von allen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser gesetzlichen Vorgaben freigestellt.

b) Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die von Bigware vergebenen Webhostingpakete.
Homepages dürfen keine Informationsangebote mit rechtswidrigen Inhalten enthalten oder auf solche verweisen. Hierzu zählen insbesondere Informationen und Darstellungen, die

- zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
- den Krieg verherrlichen,
- Gewalttätigkeiten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB).

Bei Inhalten, die unter das Gesetz zum Schutz vor jugendgefährdenden Schriften fallen oder offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, ist durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch nicht volljährige Nutzer ausgeschlossen ist.

Die nationalen und internationalen Urheberrechte sind zu beachten.

Inhalte, welche Leistungen oder Waren zum Gegenstand haben, für die nach den allgemeinen Gesetzen eine besondere Gewerbeerlaubnis notwendig ist, dürfen nur dann eingestellt werden, wenn der Nutzer im Besitz einer dafür gültigen Erlaubnis ist.

Bei Verstößen gegen die in den vorgenannten Punkten aufgeführten Pflichten sowie bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der eingestellten Inhalte ist die Bigware LTD. berechtigt, die Homepage unverzüglich unter Ausschluss von eventuellen Schadensersatzansprüchen des Nutzers zu sperren.

Jeder Nutzer ist verantwortlich für die Inhalte die unter seiner Domain publiziert werden. Der Nutzer haftet bei Verletzungen gegenüber Dritten selbst und unmittelbar.

c) Richtigkeit der vom Kunden angegebenen Daten
Der Kunde versichert der Bigware LTD., dass seine gesamten angegebenen Daten sowohl richtig als auch vollständig angegeben wurden. Sollten Änderungen dieser Bestandsdaten auftreten, ist der Kunde verpflichtet die korrigierten neuen Daten unverzüglich an die Bigware LTD. zu übersenden.

d) Verschwiegenheitspflicht bei Webhostingverträgen
Der Kunde ist verpflichtet alle ihm zur Erfüllung und Nutzung des Vertrages erforderlichen und übermittelten Passwörter streng vertraulich zu behandeln. Sollten die Passwörter durch Dritte genutzt werden, verpflichtet sich der Kunde dazu, die daraus entstandenen Kosten zu tragen und etwaigen Schadensersatz zu leisten. Von Ansprüchen, die aufgrund der Verletzung dieser Pflicht von Dritten eingefordert werden, stellt der Kunde die Bigware LTD. ausdrücklich frei.

e) E-Mails
Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich gegenüber der Bigware LTD. keine E-Mails an Dritte zu versenden, die dies nicht wünschen. Dies betrifft insbesondere die Versendung von E-Mails mit hoher Adressatenzahl, dem sog. "Spamming" (oder auch "Spam Mail" oder "Junk Mail"). Dies gilt auch für das Versenden solcher Massenmails in Chats und/oder Diskussionsforen.

f) Der Kunde verpflichtet sich das Betriebsverhalten des Servers nicht durch ungewöhnlich hohe Belastung oder auf andere Weise zu beeinträchtigen.
Das Anbieten von Downloads von Videodateien und Software ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Anbieters gestattet.
Bei Angeboten mit einem bestimmten Datentransfer  (z.B. 50 GB Traffic inklusive) sind Downloads ohne vorherige Genehmigung zulässig.

16. Kontrollrecht der Bigware LTD bei Webhostingverträgen (Webspace).
Die Bigware LTD. wird in unregelmäßigen Abständen stichprobenartig die von den Kunden ins Netz gestellten Websites aufrufen und bei einem begründeten Verdacht eines möglichen Verstoßes den Kunden unverzüglich über diesen Verstoß abmahnen. Sollte dieser der Aufforderung zur Beseitigung nicht unverzüglich nachkommen oder die Rechtmäßigkeit nicht darlegen/beweisen können, behält sich die Bigware LTD. vor den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bis zu einer endgültigen Klärung wird in diesem Fall die von der Bigware LTD. registrierte Domain des Kunden gesperrt.


17 Vertragsbruch

14.a Bei einem Verstoß des Kunden gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Bigware zur sofortigen, fristlosen Kündigung berechtigt.


18 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

18.a Sämtliche Verträge und Geschäfte zwischen Bigware und deren Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, mit Ausnahme der Vorschriften des deutschen Rechts, die auf anderes Recht verweisen.
18.b Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Bigware, aktuell Achern.
18.c Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf o.g. Verträgen und Geschäften, einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien (Bigware und Vollkaufleuten, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts) ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung, ist Achern, Bigware kann Klagen auch am Wohn- oder Geschäftsort des Kunden erheben.


19 Schlussbestimmungen

20.a Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.

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Sonntag, 20. Mai 2012             1059968 Zugriffe seit Montag, 01. Februar 2010
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